Die deutsche Einlagensicherung steht wieder einmal unter Beschuss. Grund ist ein aktuelles Gerichtsurteil, das einen rechtlichen Anspruch von Anlegern auf die Leistungen des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken ausschließt. Neu ist dies nicht. Auch der Bankenverband leugnet nicht, dass es sich bei der freiwilligen Einlagensicherung für alle Beteiligten um eine fakultative Veranstaltung handelt und im Ernstfall keinerlei gerichtliche Geltendmachung möglich ist. Besonders kreativ zeigt sich die Finanzbranche bei der Begründung dieses Umstands nicht: Offiziell wird der fehlende Rechtsanspruch damit gerechtfertigt, dass der Einlagensicherungsfonds ansonsten eine Versicherung wäre, was höheren Aufwand verursachen würde.

Im Extremfall fehlt schlicht das Geld

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken schützt eigener Aussage nach Guthaben bei Mitgliedsbanken, die durch die gesetzliche Einlagensicherung nicht abgedeckt sind. Bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank werden – pro Kunde – erstattet. Zumindest theoretisch. Der Fonds selbst verfügt nicht annähernd über die Mittel, die den Schaden decken könnten, der bei der Insolvenz eines größeren Instituts anfällt. Eigentlich verfügt der Fonds gar nicht über Geld. Kommt es zu einer Pleite, muss dieses zunächst bei den Mitgliedsbanken eingesammelt werden. Kein Institut wäre jedoch bereit, seine eigene Existenz zu gefährden, um die Kunden eines gefallenen Konkurrenten zu entschädigen.

Die gesetzliche Einlagensicherung ist kaum besser

Neben der freiwilligen gibt es in Deutschland auch eine gesetzliche Einlagensicherung. Sie schützt Guthaben bis 50.000 Euro pro Kunde zu 100 Prozent. Ab dem 31.12. wird die Sicherungsgrenze per Gesetz auf 100.000 Euro pro Kunde erhöht. Die gesetzliche Einlagensicherung bietet anders als die freiwillige Sicherung auch einen einklagbaren Rechtsanspruch. Dieser richtet sich im Ernstfall nicht etwa gegen den Staat oder gegen Banken, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Die EdB GmbH finanziert ihre Tätigkeit ebenfalls durch Beiträge ihrer Mitglieder. Über größere Liquiditätsreserven verfügt sie nicht. Sollte die Entschädigung mangels Finanzkraft unterbleiben, hätten Anleger es sehr schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Auch Sparkassen und Volksbanken sind nicht sicher

Im Zuge der Finanzkrise konnten sich Sparkassen und Volksbanken wachsenden Zulaufs von Kunden und Einlagen erfreuen. Viele Sparer waren (und sind noch immer) der Ansicht, dass ihr Geld bei den Instituten sicherer sei als bei privaten Banken. Dieses Urteil ist allerdings nur bedingt richtig. Die Sparkassen zum Beispiel hätten durchaus für die Schieflage der Landesbanken herangezogen werden können. Damit wären sie überfordert gewesen. Letztlich sprang der Steuerzahler (zwangsweise) ein. Die verbundinternen Systeme zur Einlagensicherung bieten im Übrigen auch bei den Volksbanken und Sparkassen keinen Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Institutssicherung: Gerät eine Volksbank oder Sparkasse in Schieflage, springt eine andere ein. Garantiert wird auch das jedoch nicht.

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