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Fondsschließung: Vorsicht Steuerfalle!

Eingetragen am 7. September 2009 – 07:06Kein Kommentar

Viele Banken und Fondsgesellschaften reduzieren derzeit die Anzahl der von ihnen betreuten Fonds, um Kosten zu sparen. Dabei werden Fonds entweder ganz geschlossen oder zusammengelegt. Anleger müssen nun auf Details achten, um nicht steuerliche Nachteile zu erleiden oder sich plötzlich in einem Anlageprodukt wiederzufinden, das gar nicht zu den eigenen Vorstellungen passt. Nicht alle Fondsgesellschaften gehen offen mit den Umstrukturierungen im eigenen Hause um. Wer in diesen Tagen Post von DWs und Co. erhält, sollte aufmerksam sein.

Fondsschließung ist steuerwirksam

Wird ein Fond geschlossen und erhält der Anleger seine Anteil bzw. deren Gegenwert ausbezahlt, kommt dies steuerlich einer Veräußerung gleich. Sofern die Anteile vor mehr als einem Jahr erworben wurden, müssen zwar dann keine Steuern gezahlt werden. Die Wiederanlage aber fällt dann voll unter die neue Abgeltungsteuer, die seit diesem Jahr gilt und alle Gewinne mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belegt. Fondszusammenlegungen sind nach Auffassung von Steuerberatern jedoch steuerunschädlich.

Bei Zusammenlegung einen Blick aufs Produkt werfen

Wird ein Fonds mit einem anderen zusammengelegt, sollten Anleger einen Blick auf das neue Produkt werfen und sich vergewissern, ob es noch zu den eigenen Anlagezielen passt. Dabei sollte die schwerpunktmäßige Assetklasse und damit das Chance-Risiko-Verhältnis ebenso kritisch überprüft werden wie der zeitliche Horizont der Anlage.

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