Verbraucherschutzrecht bei Krediten – Teil 1
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie stärkt vor allem den Verbraucherschutz und die damit verbundenen Verbraucherrente. Dabei wurden die vorvertraglichen Informationen eingeführt und die Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag erweitert. Die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes sind im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt. Sie werden ab dem 11.06.2010 für den Kreditnehmer verbessert.
Die Änderungen beim Widerrufs- und Rückgaberecht sowie Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie ist hierfür die Basis. Zugleich legte man ebenfalls Änderungen zu der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtline und zum Rückgabe- sowie Widerrufsrecht vor. Dabei gelten die Vorschriften zu der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinien ab dem 31.10.09. Hier setzt man die neuen Bestimmungen der EU-Richtlinien in das deutsche Recht um.
Verbraucherschutz steht im Vordergrund
Der Verbraucherschutz für Kreditnehmer beinhaltet vor allem die Verbesserungen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Teile „Kündigung Kreditvertrag“, „Rücktritt bzw. Widerruf Kreditvertrag“ oder „Abschluss Kreditvertrag“. Dabei sind nicht nur die reinen Darlehensverträge, sondern auch weitere Finanzierungsgeschäfte (z. B. Leasingverträge, Teilzahlungsgeschäfte) von den neuen Bestimmungen betroffen. Mit diesem Gesetz sollen Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungsleasingverträge und bei Teilzahlungsgeschäfte geschützt werden.
Schwerpunkt: Informationsweitergabe zum Kreditangebot
Dabei liegt der Schwerpunkt auf eine rechtzeitige sowie bessere Information zum Kreditangebot. Sowohl Banken als auch Kreditinstitute müssen die Kreditantragsteller detailliert vor dem Vertragsabschluss über die sehr wichtigen Komponenten des Kreditangebots informieren. Beispielsweise müssen die Banken sowie Kreditgeber in ihrer Werbung für Darlehen zukünftig sämtliche Kosten für das Darlehen angeben. Hiermit will man sog. Lockvogelangebote und ihre irreführende Werbung unterbinden, welche lediglich einen günstigen Zinssatz angeben und zusätzliche Kosten verschwiegen werden.
Der effektive Jahreszinssatz
In der Werbung für Verbraucherdarlehen wird im Gesetz festgelegt, dass der effektive Jahreszinssatz angegeben werden muss. Der Werbende muss von diesem Jahreszinssatz erwarten, dass er zumindest zwei Drittel der Verträge, die wegen dieser Werbung zustande kommen, mit dem in der Werbung angegebenen bzw. geringeren Effektivzinssatz abschließen wird. Dadurch soll dem Kreditnehmer die Möglichkeit gegeben werden, einen wesentlich besseren Vergleich der Kreditangebote von unterschiedlichen Banken durchführen zu können.
Die einheitlichen Formulare in ganz Europa
Aufgrund dessen gibt es einheitliche Formulare bzw. Muster. Die Banken müssen mit diesen Formularen ihre Kunden über die Kreditkonditionen informieren. Diese Muster für Verbraucherdarlehen wurden in ganz Europa einheitlich eingeführt. Die Verbraucher können sich dadurch bei ausländischen Banken über ihre Kreditkonditionen informieren.
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Das war eigentlich schon lange mal fällig. Wurde auch Zeit, dass diese irreführende Kreditwerbung ein Ende hat. Wie viele Verbraucher haben sich wirtschaftlich total übernommen, im Glauben ein günstiges Kreditangebot erhalten zu haben. Die falschen Werbeversprechen haben auch dazu beigetragen, dass die Verschuldung der privaten Haushalte so stark angestiegen ist.