Dokumentationspflicht eines Beratungsgespräches bei der Anlageberatung
Ab dem 01.01.2010 sind die Banken dazu verpflichtet, in einem Protokoll den Inhalt von jeder Anlageberatung bei den privaten Geldanlegern festzuhalten. Der Kunde muss davon eine Ausfertigung erhalten. In diesem Protokoll muss der grundsätzliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollziehbar verfasst sein. Hierzu gehören vor allem die Wünsche und Angaben des Kunden und die von dem Anlageberater erteilten Empfehlungen sowie die dazugehörigen Gründe.
Das Protokoll bei einer telefonisch erteilten Aktienorder
Die Bankkunden erhalten dieses Protokoll in der Regel vor dem Vertragsabschluss übermittelt. Jedoch ist solch eine Protokollierung sowie Übermittlung bei der telefonisch erteilten Aktienorder schwer durchführbar. Hier sieht das Anlegerschutzgesetz vor, dass lediglich der Berater und nicht der Kunde das Protokoll unterzeichnen muss. Dabei liegt die Beweispflicht beim Anlageberater, welcher das Protokoll bestätigen muss, dass dieses Protokoll wirklich an den Bankkunden überreicht wurde sowie auch im Inhalt richtig ist.
Die Kontrolle der Anlageberatung und des Protokolls
Die Bankkunden können dadurch kontrollieren, ob die Anlageberatung richtig wiedergegeben worden ist. Ferner können sie sich von dem Finanzgeschäft distanzieren, sobald in dem Beratungsprotokoll Risiken dargestellt worden sind, welche in der Anlageberatung nicht angegeben wurden. Sollte der Kunde ein Kommunikationsmittel wählen, welche die Protokollübermittlung vor dem Geschäftsabschluss nicht ermöglichen (z. B. bei einer Telefonberatung), muss die Firma dieses Protokoll sofort zusenden.
Das Rücktrittsrecht
Anschließend hat der Kunde das gesetzlich vorgeschriebene 1-wöchige Rücktrittsrecht. Dies liegt dann vor, sobald das Protokoll unvollständig oder unrichtig ist. Der Anlageberater muss deshalb bei seiner Dokumentationspflicht eine sehr hohe Sorgfalt berücksichtigen. Dadurch soll die Qualität der Beratung gesteigert werden und im Prozess aufgrund einer schlechten Beratung kann sich der Bankkunde auf das Protokoll berufen.
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